§ 3 § 3. Anmeldestellen und Prüfstelle. — Wertpapierbereinigungsgesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung.
§ 3 § 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.
Rückverweise
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditinstituten (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditinstitute handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.
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