§ 29 § 29. Verfahrensvorschriften. — Wertpapierbereinigungsgesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung.
§ 29 § 29. Verfahrensvorschriften.
Die Anmeldestellen und die Prüfstelle haben die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden