§ 26 § 26. Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter. — Wertpapierbereinigungsgesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung.
§ 26 § 26. Rückstellungsansprüche und Rechte Dritter.
Rückstellungsansprüche und sonstige Rechte Dritter richten sich nach der Bereinigung auf das bereinigte Wertpapier.
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