§ 10 § 10. Sammelverzeichnis der Prüfstelle. — Wertpapierbereinigungsgesetz
Gliederung
I. ABSCHNITT. Wertpapierbereinigung.
§ 10 § 10. Sammelverzeichnis der Prüfstelle.
Rückverweise
Die Prüfstelle hat auf Grund der Verzeichnisse der Anmeldestelle ein Sammelverzeichnis über jede aufgerufene Wertpapierart, geordnet nach den Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen, herzustellen.
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