1. Die im § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehene Frist von sechs Monaten endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
2. Durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, in der Fassung dieses Bundesgesetzes werden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere, BGBl. Nr. 80/1953, im übrigen nicht berührt.
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