§ 8 — Todeserklärungsgesetz 1950
Gliederung
Abschnitt I. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
§ 8
Rückverweise
Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.
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