§ 29 — Todeserklärungsgesetz 1950
Gliederung
Abschnitt VI. Inkrafttreten. Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 29
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.
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