§ 2 — Todeserklärungsgesetz 1950
Gliederung
Abschnitt I. Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
§ 2
Rückverweise
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
Keine Ergebnisse gefunden