(§ 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
(1) Nach Ablauf der in dem Edikte bestimmten Frist entscheidet das Gericht auf erneutes Ansuchen über das Begehren um Todeserklärung.
(2) Wird die Todeserklärung ausgesprochen, so ist auch der Tag des vermuteten Todes anzugeben.
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