§ 10 — Todeserklärungsgesetz 1950
Rückverweise
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
…Erkenntnis wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ( StbG ) sowie der Antrag seiner Ehefrau und seines minderjährigen Kindes auf Erstreckung der Verleihung…