(1) Letztwillige Anordnungen über einen Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, als wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne Wirkung.
(2) Abs. (1) gilt auch für Erbfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung finden.
(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung der „Verwaltung und Nutznießung“ oder der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung“ gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11, Abs. (2).
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