Die Vorschriften des Erbhofrechtes über die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet hat, die Einantwortung aber noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
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