Der Erbhofvermerk im Grundbuch und die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Erbhof im Grundbuch (§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung, Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935) sind nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen zu löschen.
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