§ 7 Erbhofvermerk. — Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Rückverweise
Der Erbhofvermerk im Grundbuch und die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Erbhof im Grundbuch (§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung, Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935) sind nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen zu löschen.
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