§ 6 — Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Rückverweise
Wo in den folgenden Bestimmungen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.
Keine Ergebnisse gefunden