(1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, L. G. Bl. für Tirol Nr. 16, und der Verordnung vom 3. August 1934, L. G. Bl. für Tirol Nr. 38, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.
(2) Die Höfekommissionen sind neu zu bestellen.
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