(1) Soweit Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind von dem bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen.
(3) Verfahren über Gebühren und Auslagen sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen.
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