(1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, aus denen gemäß § 43 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.
(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht bestanden hat, das bisher zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen bleibt das Gericht zuständig, das nach den bisherigen Vorschriften zuständig war.
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