§ 29 — Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
Ist in einem auf Grund des § 28 der Verordnung eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag noch nicht rechtskräftig erteilt, so ist das Verfahren einzustellen oder der Zuschlag zu versagen.
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