Ein auf Grund des § 24 der Verordnung bestehender Pachtvertrag kann auf Antrag des Verpächters vom Pachtamt auch vorzeitig aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 3, Abs. (2), Z. 3, der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1065, gegeben sind.
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