Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter § 8 fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.
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