(1) Gegen die Entscheidung einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle kann von jeder Partei die Berufung an die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle erhoben werden.
(2) Die Bäuerliche Oberschlichtungsstelle wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien gebildet. Sie kann außerhalb von Wien Sitzungen abhalten. Sie besteht aus einem vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellten Mitglied des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden, einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammern berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(3) Die Bestimmungen des § 23, Abs. (2) bis (9), finden Anwendung.
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