BundesrechtBundesgesetzeAusführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des LandbewirtschaftungsrechtesII. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes. Wiederinkrafttreten des Höfe- und Anerbenrechtes in Tirol und Kärnten.§ 21

§ 21Übergang des Eigentums am Erbhof in anderen Fällen.

In Kraft seit 29. Mai 1947
Up-to-date