Die §§ 19 und 20 finden sinngemäß Anwendung, wenn das Eigentum an einem Teil des Erbhofes oder am ganzen Erbhof zuletzt kraft Gesetzes auf Grund des § 22 der Erbhofrechtsverordnung oder durch gerichtliche Anordnung auf Grund der §§ 15, 27 oder 43 der Erbhoffortbildungsverordnung zu Lebzeiten des Eigentümers auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem Erbhof zuletzt durch einen Übergabsvertrag auf einen neuen Eigentümer übertragen worden ist.
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