(1) Kommt es nicht gemäß § 19 zur Rückübertragung des Eigentumes, so kann einem Angehörigen des früheren Eigentümers, der im Falle des Todes des früheren Eigentümers zur Zeit der Entziehung des Eigentums nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewesen wäre, auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine Entschädigung durch den neuen Eigentümer zuerkannt werden.
(2) Die §§ 15 und 16 finden sinngemäß Anwendung. Über Anträge auf Entschädigung nach Abs. (1) kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß das Eigentum nicht gemäß § 19 vom neuen Eigentümer auf den früheren Eigentümer rückübertragen wird.
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