§ 2 — Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
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Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.
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