BundesrechtBundesgesetzeAufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV

In Kraft seit 18. Juli 1962
Up-to-date

§ 1

(1) Das Bundesgesetz vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes, in der Fassung der Kundmachung vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 202, und der Bundesgesetze vom 29. März 1950, BGBl. Nr. 100, vom 7. März 1951, BGBl. Nr. 88, vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 72, und vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 132, wird dahin geändert, daß zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22 des zuerst genannten Bundesgesetzes) zuständig sind.

(2) Die nach dem Abs. 1 zuständigen Gerichte haben vor ihrer Entscheidung in der Sache die nach ihrem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer oder zwei von dieser namhaft gemachte bäuerliche Sachverständige zu hören.

§ 2

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle oder bei der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle anhängig sind, sind von diesen Behörden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 3

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle bleiben bis zur Beendigung der anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall zu bestellen.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.