Art. 9 § 3 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach § 2, Abs. (2), nicht vorliegen.
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