Art. 9 § 14 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Die auf Grund der Verordnung vom 5. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 23, vor den NS-Rechtsbetreuungsstellen abgeschlossenen Vergleiche bleiben Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.
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