BundesrechtBundesgesetzeMaßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen RechtspflegeArt. 9 § 11

Art. 9 § 11

In Kraft seit 13. Oktober 1945
Up-to-date

Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.

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