Art. 9 § 11 — Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Artikels IX gelten sinngemäß für die in Artikel III bezeichneten Rechtssachen, und zwar auch für die Entscheidungen des Reichsministers der Justiz, die nunmehr das Staatsamt für Justiz zu erlassen hat.