(1) Dem Reichsgericht oder anderen ausländischen Gerichten oder Behörden übersendete Akten über bürgerliche Rechtssachen sind auf Antrag eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie nicht spätestens am 1. Oktober 1945 dem Gericht erster Instanz zukommen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 33 der Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 9. August 1927 über die infolge des Brandes des Justizpalastes erforderlichen Maßnahmen, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.
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