Art. 7 Artikel VII. — Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege
Rückverweise
In den im Artikel I unter A) bis C) und E) angeführten Gesetzen und Verordnungen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Beträge in Schillingen gleich hohe Beträge in Reichsmark.
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