(1) Die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 785 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 479/1938), und über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 825 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 254/1938), sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen treten, soweit sie durch die unter Artikel VIII, Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft.
(2) Die durch § 52 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, dem Oberlandesgerichte Wien entzogenen Zuständigkeiten werden wiederhergestellt.
(3) Für die Anfechtung der Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien und für das Rechtsmittelverfahren gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der Oberste Gerichtshof.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise