BundesrechtBundesgesetzeMaßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen RechtspflegeArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 13. Oktober 1945
Up-to-date

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung bei der Rückführung der Verfahrensgesetze auf den Stand vom 13. März 1938 sich etwa ergebende Unstimmigkeiten zu beseitigen, die durch die Zustellungsverordnung vom 9. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1340, abgeänderten Vorschriften der §§ 101 bis 111 und 114 ZPO. nach dem Stande vom 13. März 1938 mit den allenfalls zweckmäßig erscheinenden Änderungen wiederherzustellen, seit dem 13. März 1938 auf den Gebieten des Verfahrensrechtes, der Gerichtsorganisation und der Geschäftsordnung erlassene Allgemeine Verfügungen mit Erlaß aufzuheben oder abzuändern und im Zweifelsfalle kundzumachen, ob weitere Vorschriften, die in Artikel VIII, Abs. (2), nicht namentlich angeführt sind, als fortbestehend oder als aufgehoben anzusehen sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden