1.) Ist eine Partei infolge der durch den Krieg und seine Folgeerscheinungen verursachten besonderen Verhältnisse, insbesondere der ungünstigen Verkehrsverhältnisse oder der Behinderung des Postverkehres, am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert, so ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu gewähren, wenn sie in den Verfahrensgesetzen nicht zugelassen wird.
2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf jedoch in einem Wiedereinsetzungsverfahren nicht bewilligt werden, wenn sie schon einmal gegen eine Versäumung in diesem Verfahren gewährt wurde.
3.) In den in der ZPO. nicht geregelten Verfahren findet sie nur gegen die Versäumung von Fristen statt.
4.) Wird die Wiedereinsetzung auf Grund dieser Bestimmungen bewilligt, so entfällt die Kostenersatzpflicht nach § 154 ZPO.
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