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Bundesgesetze
Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
§ 10
§ 10 § 10
In Kraft seit 20. Juni 1942
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§ 10 § 10 — Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden
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(Anm.: Gegenstandslos.)
Berlin, den 18. Juni 1942
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