§ 99d 4b. Presseveröffentlichungen — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes.
4. Schallträger und Rundfunksendungen Schallträger
§ 99d 4b. Presseveröffentlichungen
(1) Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Andere Presseveröffentlichungen werden nach § 76f geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.
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