§ 99b Nachgelassene Werke — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes.
4. Schallträger und Rundfunksendungen Schallträger
§ 99b Nachgelassene Werke
Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
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