§ 99a Rundfunksendungen — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes.
4. Schallträger und Rundfunksendungen Schallträger
§ 99a Rundfunksendungen
Rundfunksendungen, die nicht im Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe von Staatsverträgen geschützt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden