BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzIV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes.1. Werke der Literatur und der Kunst. Werke der Staatsbürger.§ 96

§ 96Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern.

In Kraft seit 01. Juli 1982
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