§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter. — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
III. Hauptstück. Rechtsdurchsetzung
I. Abschnitt. Zivilrechtliche Vorschriften.
§ 89 Haftung mehrerer Verpflichteter.
Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.
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