§ 8 Veröffentlichte Werke. — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
I. Abschnitt. Das Werk.
§ 8 Veröffentlichte Werke.
Rückverweise
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
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