BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzII. Hauptstück. Verwandte Schutzrechte.II. Abschnitt Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken4. Nachgelassene Werke§ 76e

§ 76eVerträge über die Benutzung einer Datenbank

In Kraft seit 01. Januar 1998
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