§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte. — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
VIII. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes.
§ 65 Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
Rückverweise
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.
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