§ 64 Berechnung der Schutzfristen. — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
VIII. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes.
§ 64 Berechnung der Schutzfristen.
Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden