§ 56d Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
VII. Abschnitt. Beschränkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
§ 56d Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
(1) Beherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
1. seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
2. die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird und
3. die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2) Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
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