BundesrechtBundesgesetzeUrheberrechtsgesetzI. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.VII. Abschnitt. Beschränkungen der Verwertungsrechte.1. Freie Werknutzungen. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung§ 56

§ 56Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben.

In Kraft seit 01. Juni 1973
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