§ 40g Wiedergaberecht — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
VI. Abschnitt Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke.
§ 40g Wiedergaberecht
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
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