§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
V. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers.
§ 37g Ausnahme von Computerprogrammen
Die §§ 24a, 31a, 37b bis 37f gelten nicht für Urheber von Computerprogrammen im Sinn des § 40a.
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