§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste. — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
V. Abschnitt. Vorbehalte zugunsten des Urhebers.
§ 35 Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste.
Rückverweise
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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