§ 24b Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
III. Abschnitt Das Urheberrecht.
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
§ 24b Vertragshilfe für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden