§ 18a Zurverfügungstellungsrecht — Urheberrechtsgesetz
Gliederung
I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
III. Abschnitt Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
§ 18a Zurverfügungstellungsrecht
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.
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